Import von Haustieren aus den EU-Mitgliedsstaaten
Tiere aus EU-Mitgliedsstaaten müssen einige Bestimmungen erfüllen, damit sie in die Schweiz importiert werden können. Es dürfen maximal fünf Tiere gleichzeitig importiert werden (falls mehr wie fünf Tiere eingeführt werden wollen, gelten spezielle Einfuhrbestimmungen, welche sie hier finden).
Tiere müssen vollständig gekennzeichnet sein mittels Mikrochip und dieser muss zwingend VOR der ersten Tollwutimpfung im Alter von frühestens 12 Wochen implantiert worden sein. Die Tollwutimpfung muss auch erfolgt sein (frühestens ab einem Lebensalter von 12 Wochen, eine 21 tägige Wartefrist muss eingehalten werden).
Tiere, die jünger als 12 Wochen alt sind, können nicht gegen Tollwut geimpft werden. Sie müssen jedoch eine schriftliche Bestätigung mitführen, dass sie seit Geburt nie mit wildlebenden Tieren in Kontakt gekommen sind.
Tiere, die zwischen dem Alter von 12 und 16 Wochen importiert werden sollen, müssen geimpft worden sein und eine schriftliche Bestätigung haben, dass sie seit Geburt nie mit wildlebenden Tieren in Kontakt gekommen sind. Ausserdem muss ein gültiger Heimtierpass ausgefüllt und mitgeführt werden. Der Grenzübertritt muss zwingendermassen an einem besetzten Grenzübergang während den Betriebszeiten erfolgen, da eine Zollanmeldung notwendig ist. Falls nachträglich ein Gesuch zur Veranlagung von Haustieren erfolgen muss, so muss dies ausnahmslos an das Kompetenzzentrum Heimtiere des BAZG (KoHe) erfolgen.
Import von Haustieren aus Drittstaaten (inklusive Tollwut-Risikoländer)
Falls Tiere aus sogenannten Tollwut-Risikoländern eingeführt werden wollen, müssen zu den bereits oben genannten Punkten noch weitere Bestimmungen eingehalten werden. Es muss nebst der abgeschlossenen Tollwutimpfung auch ein Dokument mitgebracht werden, welches bestätigt, dass das Tier einen ausreichend hohen Antikörper-Titer aufweist. Die Blutentnahme für die Titerbestimmung darf frühestens 30 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung erfolgen (aber innerhalb der Gültigkeitsdauer der Impfung). Ausserdem muss eine Wartefrist von 3 Monaten ab Blutentnahme im Risikoland erfolgen, bis ein Import in die Schweiz möglich ist. Somit ist eine Einreise aus einem Tollwut-Risikoland erst ab einem Alter von frühestens 7 Monaten möglich und erlaubt. Die Tiere müssen zusätzlich mit einer Veterinärbescheinigung transportiert werden, die durch einen amtlichen Tierarzt des Tollwut-Risikolandes ausgestellt werden kann.
Bitte erkunden Sie sich beim BLV, welche Länder als Tollwut-Risikoland gelten und welche nicht.
Import-Verbote
Der Import von kupierten Hunden ist verboten. Kupierte Hunde werden daher an der Grenze zurückgewiesen.
Ausnahmen:
- Im Ausland wohnhafte Besitzer und Besitzerinnen dürfen ihren kupierten Hund für Ferien oder andere Kurzaufenthalte in die Schweiz bringen. Sie müssen den Hund bei der Einreise am Zoll anmelden und eine Kaution leisten (das Vorgehen richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des BLV.
- Wer aus dem Ausland in die Schweiz umzieht, darf seinen kupierten Hund ebenfalls einführen. Allerdings nur, wenn die Bedingungen für die abgabenfreie Einfuhr von Übersiedlungsgut erfüllt sind. Kontaktieren Sie dazu das BLV.
Fazit
Diese Vorgaben sind immer zwingend einzuhalten, andernfalls ist ein Import nicht zulässig und somit widerrechtlich. Die Konsequenzen reichen von einer Verweigerung der Einreise am Zoll bis hin zur Beschlagnahmung oder gar Euthanasie (Einschläferung) des Tieres. Die dadurch entstehenden Kosten sind durch die Tierhalter und Tierhalterinnen zu tragen und können sich im fünfstelligen Bereich bewegen.
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Quellen: